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Statuten der Schweizerischen Diabetes-Stiftung

 I. NAME, SITZ UND ZWECK

ARTIKEL 1:
Unter dem Namen Schweizerische Diabetes-Stiftung besteht auf unbestimmte Zeit eine Stiftung gemäss Art. 80ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und gemäss der Stiftungsurkunde vom 12. September 1968 mit Änderungen vom 21. September 1984, 16. November 1998, 10. März 2003 und 13. März 2017.

Diese Stiftung steht unter Aufsicht der zuständigen Behörden.

ARTIKEL 2:
Die Stiftung hat ihren Sitz in Baden.

ARTIKEL 3:
a) die Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung über die Zuckerkrankheit (Diabetes Mellitus) und der damit im Zusammenhang stehenden medizinischen und sozialmedizinischen Untersuchungen,
b) die allgemeine Aufklärung über die Zuckerkrankheit, über ihre rechtzeitige Erkennung und zweckmässige Behandlung, sowie insbesondere über die Schulung der Diabetesbetroffenen,
c) die Unterstützung der Arbeit der Schweizerischen Diabetes-Gesellchaft und ihrer Mitglieder,
c) die Stiftung kann verdienstvolle Arbeiten auf dem Gebiete der Diabetologie mit einem Preis auszeichnen.
Die Stiftung verfolgt keine gewinnbringenden Ziele.

ARTIKEL 4:
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Stiftungszweckes kann der Stiftungsrat in einem besonderen Reglement umschreiben.


II. STIFTUNGSVERMÖGEN

ARTIKEL 5:
Die Schweizerische Diabetes-Gesellschaft widmet der Stiftung ein Anfangsvermögen von Fr. 15‘000.-- (Franken fünfzehntausend).

ARTIKEL 6:
Das Stiftungsvermögen wird weiter geäufnet

a) durch weitere Einlagen der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft,
b) durch freiwillige Beiträge von Behörden, Industrie und Privaten,
c) durch Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
d) durch die Erträge des Stiftungsvermögens und die Betriebsüberschüsse der Stiftungsrechnung,
e) durch Erträge aus dem Verkauf von diabetesspezifischen Broschüren und Artikeln,
f) durch Überschüsse aus Projekten, die dem Stiftungszweck dienen.

ARTIKEL 7:
Das Stiftungsvermögen ist im Sinne einer geordneten Vermögensverwaltung zinstragend anzulegen. Der Stiftungsrat hat das Recht, das Stiftungsvermögen ganz oder teilweise zu verwenden, wenn die Erreichung des Stiftungszweckes dies erforderlich macht. Das Stiftungsvermögen darf jedoch unter keinen Umständen dem Stiftungszweck entfremdet werden. Ein Rückfall an die Schweizerische Diabetes-Gesellschaft oder an ihre Sektionen ist ausgeschlossen.

III. ORGANISATION

ARTIKEL 8:
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus mindestens 9 Mitgliedern
- zwei davon werden von der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft SDG,
- eines von der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie SGED
- eines von der Beratungssektion SDG und
- eines von der Schweizerischen Gesellschaft für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie SGPED bezeichnet.

Die restlichen Mitglieder werden im Kooptationsverfahren gewählt. Dabei ist darauf zu achten, dass die Mitglieder aus einem Umfeld mit Affinität zum Gesundheitswesen kommen und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse mitbringen.

Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder beträgt drei Jahre; sie sind zweimal in Serie wiederwählbar.

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Die Geschäftsführung und die Be-treuung der Finanzen können auch an Personen übertragen werden, die nicht dem Stiftungsrat angehören. Die Beschlüsse des Stiftungsrates erfolgen mit dem absoluten Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder, wobei der/die Präsident/in mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Präsident/in des Stiftungsrates den Stichentscheid.
Der Stiftungsrat bezeichnet die zeichnungsberechtigten Personen und die Art der Zeichnung.

ARTIKEL 9:
Dem Stiftungsrat obliegt die Geschäftsführung der Stiftung. Er sorgt für die Verfolgung des Stiftungszweckes, verwaltet das Stiftungsvermögen, besorgt die Rechnungslegung.

Der Stiftungsrat kann die operativen Arbeiten auch im Mandat einer externen Stelle übertragen.

ARTIKEL 10:
Das Rechnungsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr.
Der Stiftungsrat informiert die Schweizerische Diabetes-Gesellschaft re-gelmässig über die Tätigkeiten der Stiftung und übermittelt ihr den Geschäftsbericht inkl. Jahresrechnung. Die Schweizerische Diabetes-Gesellschaft informiert die Schweizerische Diabetes-Stiftung regelmässig über die Tätigkeit der Gesellschaft und übermittelt ihr den Tätigkeitsbericht inkl. Jahresrechnung.

ARTIKEL 11:
Der Stiftungsrat ist berechtigt, die Durchführung seiner Aufgabe oder einzelner Zweige derselben an besondere Kommissionen oder weitere Mitarbeiter/innen, die nicht dem Stiftungsrat angehören müssen, zu übertragen. Er kann deren Pflichten und Rechte in einem Reglement festsetzen.
IV. ÄNDERUNGEN

ARTIKEL 12:
Der Stiftungsrat behält sich spätere Änderungen der in dieser Urkunde getroffenen Bestimmungen ausdrücklich vor. Änderungen dürfen nur im Rahmen des Stiftungszweckes erfolgen und unterliegen der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
V. DAUER UND LIQUIDATION DER STIFTUNG

ARTIKEL 13:
Die Stiftung nimmt ihre Tätigkeit sofort mit der Gründung auf.

ARTIKEL 14:
Eine Auflösung der Stiftung erfolgt, wenn sie ausser Stande ist, ihren Zweck weiter zu verfolgen. Ist dies der Fall, wird die Liquidation durch den letzten Stiftungsrat durchgeführt, sofern dieser nicht andere Liquidatoren bezeichnet.

Das Stiftungsvermögen ist, soweit solches noch vorhanden ist, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden und an eine nicht-gewinnorientierte steuerbefreite Institution zu überweisen.
Verabschiedet vom Stiftungsrat am 16. November 1998.
Genehmigt von der Delegiertenversammlung der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft am 24. April 1999.
Änderung Artikel 2 – Sitzwechsel verabschiedet vom Stiftungsrat am 10. März 2003.
Totalrevision der Statuten vom 13. März 2017.

Genehmigt von der Delegiertenversammlung der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft vom 10. Juni 2017.

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